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§ 5 MKGAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Anwesenheitspflicht

§ 5.

(1) Die Teilnahme an den Grundlagen- und Pflichtmodulen sowie an jenen Wahlmodulen, deren Absolvierung zwischen der oder dem Auszubildenden und der Dienstbehörde vereinbart wurde (§ 13 Abs. 3), ist verpflichtend. Begründete Abwesenheiten von maximal zwei Tagen pro Modul und insgesamt maximal einem Viertel der Lehrgangstage stehen einem positiven Abschluss der Grundausbildung nicht entgegen. Bei darüber hinausgehenden Fehlzeiten sind jene Module, in denen die notwendige Anwesenheit nicht erbracht wurde, zu wiederholen.

(2) Werden zu einer modularen Grundausbildung zugelassene Bundesbedienstete durch

  1. 1. ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,
  2. 2. eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, nach § 29b VBG in Verbindung mit § 29b Abs. 4 Z 1, nach § 29e VBG oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,
  3. 3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG,
  4. 4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979 oder
  5. 5. einer Frühkarenz für Väter nach § 75d BDG 1979 oder § 29o VBG
  1. an der Teilnahme gehindert, so sind sie zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 5 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.

(3) Soweit Bedienstete die Grundausbildung bereits begonnen haben und an der Fortsetzung durch einen der in Abs. 2 genannten Gründe gehindert werden, können sie die Grundausbildung nach Wegfall des Hinderungsgrundes fortsetzen. Bereits absolvierte Module sind zu wiederholen, soweit zwischen Unterbrechung und Fortsetzung der Grundausbildung mehr als 36 Monate verstrichen sind; Grundlagenmodule müssen nicht wiederholt werden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 221/1979, BGBl. Nr. 54/1956, Grundlagenmodul

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20010369

Dokumentnummer

NOR40209086

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