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§ 16 MKGAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Pflichtmodule

§ 16.

(1) Pflichtmodule sind

  1. 1. das zwanzigtägige Modul Rechtsgrundlagen,
  2. 2. das elftägige Modul Vertiefung,
  3. 3. das zehntägige Modul Verhalten im Dienst und
  4. 4. das achttägige Prüfungsmodul.

(2) Die Pflichtmodule sind in der Reihenfolge ihrer Aufzählung in Abs. 1 zu absolvieren.

(3) Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Pflichtmodule sind jeweils an aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Die in derAnlage 4 angeführten Lehrinhalte sind im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Lernzielen zu unterrichten. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.

(4) Voraussetzung für die Teilnahme am Prüfungsmodul ist die Absolvierung aller übrigen Pflichtmodule sowie der vorgesehenen Praxiszeiten (§ 14 Abs. 3). Das Prüfungsmodul dient der Wiederholung und abschließenden Überprüfung des Erreichens der Lernziele wie dargestellt inAnlage 4.

(5) Am Beginn des Prüfungsmoduls findet ein dreitägiger Wiederholungskurs statt. Dieser ist tunlichst so auszugestalten, dass zumindest Teile des Kursvortrags von jenen Vortragenden gehalten werden, die in der Folge auch die Prüfung abnehmen. Nach dem Wiederholungskurs findet der schriftliche Teil der Prüfung statt. Anschließend an zwei weitere Tage, die der selbständigen Prüfungsvorbereitung dienen, erfolgt die Abschlussprüfung über die Pflichtmodule.

(6) Die Abschlussprüfung setzt sich aus einer Klausurarbeit und einem kommissionellen Fachgespräch zusammen. Die Klausurarbeit wird in schriftlicher Form an einem PC abgehalten und dauert unter ständiger Aufsicht eines Mitglieds der Prüfungskommission längstens vier Stunden. Die kommissionelle mündliche Fachprüfung ist von drei Mitgliedern der Prüfungskommission abzunehmen und kann mit mehreren Kandidatinnen und Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden, wobei die Dauer des auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten entfallenden Prüfungsteils insgesamt eine Stunde nicht überschreiten soll. Als Prüferinnen und Prüfer sind tunlichst nur Mitglieder der Prüfungskommission heranzuziehen, die auch in den Pflichtmodulen vorgetragen haben.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20010369

Dokumentnummer

NOR40209097

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