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§ 14 MKGAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

4. Abschnitt

Modulare Grundausbildung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

§ 14.

(1) Die modulare Grundausbildung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher setzt sich zusammen aus

1. verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodulen (§ 15),

2. verpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodulen (§ 16) und

3. Zeiten der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

(2) Von der in dieser Verordnung festgelegten Abfolge der in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Module kann nur im Einzelfall aus besonderen Gründen nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz abgewichen werden. Die Grundlagenmodule bilden aber jedenfalls die Voraussetzung für die Teilnahme an den Pflichtmodulen.

(3) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) dauert 140 Arbeitstage und umfasst

  1. 1. eine vierzigtägige praktische Verwendung in der Gerichtskanzlei einer Exekutionsabteilung
  2. 2. eine hunderttägige praktische Verwendung im Gerichtsvollzug, wobei jeweils ein Teil dieser Zeit in einem ländlichen und ein anderer Teil in einem städtischen Vollzugsgebiet verbracht werden muss.

(4) Die praktische Verwendung in der Gerichtskanzlei (Abs. 3 Z 1) ist vor dem Beginn der Pflichtmodule zu absolvieren und setzt die Absolvierung des Einführungsmoduls voraus. Die praktische Verwendung im Gerichtsvollzug (Abs. 3 Z 2) findet in enger Verzahnung mit den Pflichtmodulen statt. Sie beginnt frühestens nach Absolvierung des Pflichtmoduls Exekutions- und Insolvenzrecht und ist vor dem Beginn des Prüfungsmoduls abzuschließen.

Schlagworte

Exekutionsrecht

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20010369

Dokumentnummer

NOR40209095

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