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§ 10 Verteilungsgesetz Niederlande

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.1967

§ 10.

Ist im Zuge der Abrechnung vom Nederlandse Beheersinstituut für das Vermögen oder für einen wesentlichen Bestandteil desselben ein Wert angenommen oder angegeben worden, der höher ist als der durch die Liquidierung entstandene Roherlös, so ist der Unterschied als Verlust zu berücksichtigen, soweit nicht vom Geschädigten selbst eingegangene bezügliche Verpflichtungen vom Wert abzuziehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010366

Dokumentnummer

NOR40208772

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