4. Teil:
Gerichtszuständigkeit und Schlussbestimmungen Gerichtszuständigkeit
§ 23.
(1) Für die nach diesem Bundesgesetz vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten sind die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sachlich zuständig.
(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Genossenschaft ihren Sitz hat oder hatte. Dieses Gericht ist bei einer Spaltung zur Neugründung auch für die erste Eintragung der neuen Genossenschaft und bei einer Spaltung zur Aufnahme auch für die Eintragung beim übernehmenden Rechtsträger zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
20010364
Dokumentnummer
NOR40208750
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