vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 23 GenSpaltG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

4. Teil:

Gerichtszuständigkeit und Schlussbestimmungen Gerichtszuständigkeit

§ 23.

(1) Für die nach diesem Bundesgesetz vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten sind die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sachlich zuständig.

(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Genossenschaft ihren Sitz hat oder hatte. Dieses Gericht ist bei einer Spaltung zur Neugründung auch für die erste Eintragung der neuen Genossenschaft und bei einer Spaltung zur Aufnahme auch für die Eintragung beim übernehmenden Rechtsträger zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

20010364

Dokumentnummer

NOR40208750

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)