§ 3.
Diese Verordnung findet auf alle Anträge nach dem Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz Anwendung, die bis einschließlich 31. Dezember 1960 eingebracht, aber von den Finanzlandesdirektionen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf eine im § 1 erwähnte Art erledigt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018
Gesetzesnummer
20010362
Dokumentnummer
NOR40208715
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