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§ 8 Verteilungsgesetz Finnland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1967

II. Ermittlung des Verlustes

§ 8.

(1) Zur Ermittlung der Höhe des Vermögensverlustes ist ausschließlich von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugehen.

(2) Zum Verlust im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören nicht Ansprüche auf Zinsen, auf Verdienstentgang oder auf entgangenen Gewinn.

(3) Reichsmark sind in der Weise auf Schilling umzurechnen, daß eine Reichsmark einem Schilling entspricht. Alte Finnische Mark sind in der Weise auf die derzeit geltende Finnische Mark umzustellen, daß 100 alte Finnische Mark einer derzeit geltenden Finnischen Mark entsprechen. Die derzeit geltende Finnische Mark ist in der Weise auf Schilling umzurechnen, daß eine derzeit geltende Finnische Mark einem Betrag von S 8'12 entspricht.

(4) Ein auf Fremdwährung lautender Betrag ist mit dem am 21. Feber 1966 an der Wiener Börse notierten Devisenmittelkurs der Fremdwährung auf Schilling umzurechnen.

(5) Der als Verlust ermittelte Betrag ist auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018

Gesetzesnummer

20010359

Dokumentnummer

NOR40208684

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