vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Anmeldegesetz Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1971

§ 9.

Anmeldeberechtigte, die in der Anmeldung nach diesem Bundesgesetz wissentlich für die Beurteilung wesentliche falsche Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse, die Entstehung oder den Umfang eines Schadens machen, sind von Leistungen nach dem in § 1 Abs. 2 genannten besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

20010357

Dokumentnummer

NOR40208666

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)