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§ 2 Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1958

§ 2.

(1) Personen, denen – bei Außerachtlassung der an das Deutsche Reich geleisteten derartigen Zahlungen – Ansprüche auf Grund eines in § 1 genannten Versicherungsvertrages zustünden (Bezugsberechtigte), werden gegen die Versicherungsunternehmungen Ansprüche auf Leistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeräumt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, daß sie allfällige Ansprüche, die ihnen aus dem Versicherungsvertrag auf Grund der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung gegen die Bundesrepublik Deutschland zustehen, bis zur Höhe der ihnen nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen an die Republik Osterreich übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Gesetzesnummer

20010337

Dokumentnummer

NOR40208473

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