vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.1974

§ 8.

(1) Die Anmeldungen sind an keine bestimmte Form gebunden; sie haben den Namen und die Anschrift des Entschädigungswerbers sowie die Bezeichnung der Vermögenswerte zu enthalten, für deren Verlust Entschädigung begehrt wird.

(2) Die zum Beweis einer behaupteten Rechtsnachfolge und der im § 2 genannten Voraussetzungen dienenden Urkunden sind der Anmeldung in beglaubigter Abschrift beizufügen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßten Schriftstücken ist eine beglaubigte Übersetzung anzuschließen.

(3) Wurden Vermögensverluste der im § 1 bezeichneten Art bereits bei österreichischen Behörden oder Dienststellen angemeldet, so ist dies in der Anmeldung anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

20010335

Dokumentnummer

NOR40208458

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)