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§ 10 Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.1974

§ 10.

(1) Die gemäß § 7 Abs. 2 zuständige Finanzlandesdirektion entscheidet mit Bescheid über den angemeldeten Anspruch und hat auf Leistung der zu gewährenden Entschädigung zu erkennen.

(2) Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion ist die Berufung an das Bundesministerium für Finanzen zulässig; diese kann auch von der Finanzprokuratur erhoben werden, die im Verfahren die Stellung einer Partei hat.

(3) Die Zahlung der zuerkannten Entschädigung ist von der Finanzlandesdirektion binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu vollziehen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

20010335

Dokumentnummer

NOR40208460

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