§ 32.
Eingaben, die eine Neueintragung bei den gemäß § 6 Abs. 1 beantragten Eintragungen zum Gegenstand haben, sind in der vorläufigen Patentregister-Einlage mit Bleistift ersichtlich zu machen. Sie sind nach Eröffnung des neuen Patentregisters in der Reihenfolge ihres Einlangens zu erledigen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
20010329
Dokumentnummer
NOR40208315
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