§ 17.
Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Rücknahme des Patentes oder Erteilung einer Zwangslizenz werden, wenn sie noch nicht zu einer rechtskräftigen Entscheidung geführt haben, nicht fortgesetzt. Die betreffenden Ansprüche können nach den österreichischen Gesetzen neuerlich geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
20010329
Dokumentnummer
NOR40208300
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