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Artikel 3 Soziale Sicherheit (Albanien) – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Artikel 3

Aufgaben der Verbindungsstellen

(1) Den Verbindungsstellen obliegen die im Abkommen und in dieser Verwaltungsvereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung haben die Verbindungsstellen einander zu unterstützen und sie können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten.

(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlichen Formblätter und Verfahren festzulegen und Informationen über die zuständigen Träger auszutauschen.

(3) Die Verbindungsstellen haben ehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch zu vereinbaren, wenn die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

20010328

Dokumentnummer

NOR40208274

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