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Artikel 7 Soziale Sicherheit (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Artikel 7

Entsendete Personen

Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

20010327

Dokumentnummer

NOR40208245

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