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§ 20 Marken-ÜG. 1953

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1953

§ 20.

Mit dem rechtskräftigen Abschluß des Eintragungsverfahrens tritt die Eintragung der Marke in das neue Markenregister an die Stelle der ursprünglichen Eintragung. Im Markenregister ist darauf hinzuweisen, daß die ursprüngliche Eintragung hiemit außer Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

20010323

Dokumentnummer

NOR40208226

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