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§ 6 Befreiungsamnestie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.1946

Überprüfung.

§ 6.

(1) Bei allen drei Jahre übersteigenden noch nicht oder nicht zur Gänze vollstreckten Freiheitsstrafen ist, wenn der Staatsanwalt oder der Verurteilte es beantragen, zu prüfen, ob die Strafe nach der Überlieferung österreichischer Strafrechtspflege als übermäßig hoch anzusehen ist.

(2) Diese Prüfung hat zu unterbleiben, wenn die dem Strafurteile zugrunde liegende Tat nach österreichischem Rechte mit der Todesstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens zehnjähriger Dauer bedroht ist. Urteile der Sondergerichte, des Volksgerichtshofes und der Oberlandesgerichte, soweit diesen der Zuständigkeit des Volksgerichtshofes unterliegende Strafsachen überwiesen wurden, sind jedoch ohne Rücksicht auf die Höhe der verhängten Strafe oder der nach österreichischem Rechte in Betracht kommenden Strafdrohung zu überprüfen, soweit sie nicht nach dem Gesetze vom 3. Juli 1945 über die Aufhebung von Strafurteilen und die Einstellung von Strafverfahren (Aufhebungs- und Einstellungsgesetz), St. G. Bl. Nr. 48, als nicht erfolgt gelten.

(3) Die Überprüfung erfolgt durch den Gerichtshof erster Instanz in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Staatsanwaltes.

(4) Hält der Gerichtshof die Strafe für zu hoch bemessen, so hebt er das Urteil, das in seinem Ausspruch über die Schuld unberührt bleibt, in seinem Ausspruch über die Strafe auf und ordnet eine Verhandlung zur Neubemessung der Strafe an. Findet er die Strafe angemessen, so lehnt der Gerichtshof den Antrag auf Änderung des Ausspruches über die Strafe ab.

(5) Die Neubemessung der Strafe erfolgt in öffentlicher Verhandlung unter Ausschluß einer Erörterung über die Schuldfrage nach Anhörung der Parteien durch den Gerichtshof erster Instanz als Schöffen- oder Schwurgericht. Das Verfahren und die Zuständigkeit richten sich nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung. Gegen das neue Strafurteil stehen dieselben Rechtsmittel offen, die sonst wegen des Ausspruches über die Strafe gegen Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz eingeräumt sind. Eine strengere Strafe als die ursprünglich verhängte darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht ausgesprochen werden.

(6) Wenn die neubemessene Strafe drei Jahre nicht übersteigt, ist nach Rechtskraft des Urteils die Entscheidung über allfälligen bedingten Strafnachlaß oder bedingte Entlassung nach § 5 dieses Bundesgesetzes durch den für diese Entscheidung sonst zuständigen Gerichtshof erster Instanz zu treffen.

Schlagworte

Schöffengericht

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Gesetzesnummer

20010320

Dokumentnummer

NOR40208158

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