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§ 21 LV-InfoV2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Hinweis auf vollständige vorvertragliche und vertragliche Informationen

§ 21.

Die Erklärung gemäß § 133 Abs. 3 Z 6 VAG 2016, dass dem Kunden die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen über das Risikolebensversicherungsprodukt in anderen Dokumenten erteilt werden, hat im Informationsblatt gemäß § 19 durch einen deutlich sichtbaren Hinweis zu erfolgen. Dieser Hinweis ist unmittelbar unter dem Namen des Herstellers des Risikolebensversicherungsprodukts einzufügen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

20010310

Dokumentnummer

NOR40207669

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)