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§ 34 GeO der VA 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.2018

IV. Abschnitt

Rentenkommission Organisation

§ 34.

(1) Die Rentenkommission hat ihren Sitz in der Volksanwaltschaft. Sie besteht aus der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern, mindestens jedoch 5. Ein Mitglied des Kollegiums der Volksanwaltschaft übt die Leitung aus.

(2) Zur Durchführung von Erhebungen und zur Vorbereitung der Vorschläge der Rentenkommission können Subkommissionen gebildet werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010306

Dokumentnummer

NOR40207607

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