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§ 20 GeO der VA 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.2018

Befangenheit

§ 20.

Die Leiterinnen/Leiter und die übrigen Mitglieder einer Kommission der Volksanwaltschaft haben sich der Ausübung ihrer Funktion zu enthalten, wenn hinsichtlich ihrer Aufgabe einer der in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG genannten Gründe vorliegt. In Zweifelsfällen ist eine Entscheidung der/des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, bei Gefahr im Verzug der/des Leiterin/Leiters der Kommission, der das Mitglied angehört, darüber einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010306

Dokumentnummer

NOR40207593

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