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§ 15 GeO der VA 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.2018

Verwaltungskanzlei

§ 15.

(1) Unter der unmittelbaren Aufsicht und Weisungsbefugnis der/des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft obliegt der Verwaltungskanzlei die Vorbereitung und Umsetzung aller Beschlüsse des Kollegiums bzw. der/des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft als oberstes Verwaltungsorgan gemäß Art. 148h B-VG insbesondere in Ausübung der Diensthoheit und als haushaltsleitendes Organ, sowie der auf Grund derer zu erbringenden technisch-organisatorischen Hilfsleistungen.

(2) Die Leiterin/der Leiter (Präsidialleiterin/Präsidialleiter) und ihre/ihr bzw. seine/sein Stellvertreterin/Stellvertreter der Verwaltungskanzlei müssen das Studium der Rechtswissenschaften vollendet haben. Soweit nichts anderes verfügt wurde, übt sie/er die Dienst- und Fachaufsicht über alle der Verwaltungskanzlei zugewiesenen Bediensteten aus.

Schlagworte

Dienstaufsicht

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010306

Dokumentnummer

NOR40207588

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