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§ 10 GeO der VA 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.2018

§ 10.

Die Leiterinnen oder Leiter der Kommissionen können eine kollegiale Beschlussfassung anregen, wenn ihrem Vorschlag für Missstandsfeststellungen, Empfehlungen oder Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht entsprochen wird.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010306

Dokumentnummer

NOR40207583

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