Artikel 31
Bewertung und Überprüfung
Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, bewertet vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls und danach in Zeitabständen, die von ihr festzulegen sind, dieWirksamkeit dieses Protokolls.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018
Gesetzesnummer
20010305
Dokumentnummer
NOR40207565
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