Artikel 28
Sekretariat
(1) Das durch Artikel 24 des Übereinkommens eingesetzte Sekretariat ist gleichzeitig Sekretariat dieses Protokolls.
(2) Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens über die Aufgaben des Sekretariats findet auf dieses Protokoll entsprechend Anwendung.
(3) Die Kosten der Sekretariatsdienste für dieses Protokoll werden, soweit sie gesondert ausgewiesen werden können, von seinen Vertragsparteien getragen. Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, fasst auf ihrer ersten Tagung die dafür erforderlichen Haushaltsbeschlüsse.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018
Gesetzesnummer
20010305
Dokumentnummer
NOR40207562
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