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Anlage 2 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Anlage 2

ANHANG 2

RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

Übereinkünfte über geistiges und gewerbliches Eigentum nach Artikel 60

  1. 1.Im Hinblick auf die Ziele des Artikels 60 bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie ihren Verpflichtungen aus der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979) beimessen.2.Artikel 60 Absatz 2 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte, denen Irak beitreten wird; Irak wird eine angemessene und wirksame Erfüllung der sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen gewährleisten:

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207530

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