Artikel 85
Zivilgesellschaft
Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der organisierten Zivilgesellschaft, insbesondere der Akademiker und der Verbindungen zwischen Denkfabriken, und ihren möglichen Beitrag zum Dialog und zum Kooperationsprozess nach diesem Abkommen an und kommen überein, den wirksamen Dialog mit der organisierten Zivilgesellschaft und ihre wirksame Beteiligung zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207489
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