Artikel 80
Fristen
(1) Alle in diesem Abschnitt festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifizierung der Schiedssprüche, gelten in Kalendertagen ab dem ersten Tag, der auf die betreffenden Handlungen oder Ereignisse folgt.
(2) Die in diesem Abschnitt genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207484
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