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Artikel 80 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 80

Fristen

(1) Alle in diesem Abschnitt festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifizierung der Schiedssprüche, gelten in Kalendertagen ab dem ersten Tag, der auf die betreffenden Handlungen oder Ereignisse folgt.

(2) Die in diesem Abschnitt genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207484

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