Artikel 74
Verfahrensordnung
(1) Die Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt unterliegen der Verfahrensordnung und dem Verhaltenskodex, die der Kooperationsausschuss verabschiedet.
(2) Die Vertragsparteien können beschließen, die Verfahrensordnung und den Verhaltenskodex zu ändern.
(3) Alle Anhörungen des Schiedsgerichts sind nach Maßgabe der Verfahrensordnung öffentlich.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207478
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