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Artikel 73 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 73

Einvernehmliche Lösung

Die Vertragsparteien können eine unter diesen Abschnitt fallende Streitigkeit jederzeit einvernehmlich lösen. Sie notifizieren diese Lösung dem Kooperationsausschuss und dem Schiedsgericht. Bei Eingang der Notifikation der einvernehmlichen Lösung beendet das Schiedsgericht seine Arbeit und das Verfahren wird eingestellt.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207477

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