Artikel 73
Einvernehmliche Lösung
Die Vertragsparteien können eine unter diesen Abschnitt fallende Streitigkeit jederzeit einvernehmlich lösen. Sie notifizieren diese Lösung dem Kooperationsausschuss und dem Schiedsgericht. Bei Eingang der Notifikation der einvernehmlichen Lösung beendet das Schiedsgericht seine Arbeit und das Verfahren wird eingestellt.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207477
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