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Artikel 68 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 68

Umsetzung des Schiedsspruchs

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Schiedsspruch nach Treu und Glauben umzusetzen, und bemühen sich, eine Einigung über die Frist für die Umsetzung zu erzielen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207472

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