Artikel 68
Umsetzung des Schiedsspruchs
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Schiedsspruch nach Treu und Glauben umzusetzen, und bemühen sich, eine Einigung über die Frist für die Umsetzung zu erzielen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207472
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