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Artikel 66 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 66

Zwischenbericht des Schiedsgerichts

Das Schiedsgericht übermittelt den Vertragsparteien spätestens 90 Tage nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht mit seinen Sachverhaltsfeststellungen, seinem Befund über die Anwendbarkeit einschlägiger Bestimmungen und den wesentlichen Gründen für seine Feststellungen und Empfehlungen. Jede Vertragspartei kann das Schiedsgericht innerhalb von 15 Tagen nach Notifikation des Zwischenberichts schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen. Die Feststellungen des endgültigen Schiedsspruchs müssen eine ausreichende Begründung der in der Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation sowie klare Antworten auf die Fragen und Anmerkungen der beiden Vertragsparteien enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207470

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