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Artikel 64 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Kapitel III

Streitbeilegungsverfahren

Artikel 64

Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 63 beizulegen, so kann die Beschwerdeführerin um Einsetzung eines Schiedsgerichtsersuchen.

(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedsgerichts ist schriftlich an die Beschwerdegegnerin und den Kooperationsausschuss zu richten. Die Beschwerdeführerin muss in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme nennen und so, dass es als Rechtsgrundlage für die Beschwerde ausreicht, darlegen, inwiefern die Maßnahme gegen die in Artikel 62 genannten Bestimmungen verstößt.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207468

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