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Artikel 55 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 55

Transparenz der Beschaffungsinformationen

(1) Die Beschaffungsstellen unterrichten die teilnehmenden Anbieter umgehend und auf Antrag auch schriftlich über ihre Vergabeentscheidungen. Im Einklang mit Artikel 56 Absätze 2 und 3 teilen die Beschaffungsstellen nicht erfolgreichen Anbietern auf Antrag die Gründe mit, aus denen ihr Angebot nicht ausgewählt wurde, sowie die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters.

(2) Spätestens 72 Tage nach Vergabe eines Auftrags im Rahmen einer einschlägigen Beschaffung veröffentlichen die Beschaffungsstellen eine Bekanntmachung in dem in Anhang III aufgeführten geeigneten Papiermedium oder elektronischen Medium. Wird nur ein elektronisches Medium verwendet, so muss die Information während eines angemessenen Zeitraums problemlos zugänglich sein. Die Bekanntmachung enthält mindestens die in ANHANG 1 Anlage VII dieses Abkommens dargelegten Angaben.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207459

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