Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit
§ 85.
(1) Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 80 Abs. 1 Z 4 kann der öffentliche Auftraggeber je nach Art, Menge, Umfang oder Verwendungszweck der zu liefernden Waren oder der zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen die inAnhang XI angeführten Nachweise verlangen. Andere als die in Anhang XI angeführten Nachweise darf der öffentliche Auftraggeber nicht verlangen.
(2) Nachweise über erbrachte Leistungen (Referenzen) müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
- 1. Name und Sitz des Leistungsempfängers sowie Name der Auskunftsperson,
- 2. Wert der Leistung,
- 3. Zeit und Ort der Leistungserbringung und
- 4. Angabe, ob die Leistung ordnungsgemäß ausgeführt wurde.
(3) Werden Nachweise über Leistungen vorgelegt, die der Unternehmer in Arbeitsgemeinschaften erbracht hat, ist der vom Unternehmer erbrachte Leistungsteil anzugeben.
Schlagworte
Bauleistung
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40206786
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