Bekanntmachung einer Vorinformation in Österreich
§ 60.
(1) Sofern der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 73 Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation in Österreich gemäß § 59 bekanntmachen.
(2) Ein nicht inAnhang III genannter öffentlicher Auftraggeber kann bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung die Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß § 59 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die Vorinformation
- 1. sich ausdrücklich auf jene Leistungen bezieht, die Auftragsgegenstand sein werden,
- 2. den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren bzw. im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird,
- 3. die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen, und
- 4. spätestens 35 Tage und frühestens 12 Monate vor der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesendet wird.
- Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig.
(3) Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages die Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß § 59 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die Vorinformation
- 1. die Arten der zu vergebenden Dienstleistungen ausdrücklich anführt,
- 2. den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird, und
- 3. die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen.
- Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig.
(4) Der von einer Vorinformation gemäß Abs. 2 und 3 abgedeckte Zeitraum hat mit dem gemäß § 57 Abs. 4 festgelegten Zeitraum übereinzustimmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40206761
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