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§ 41 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Wahl der Innovationspartnerschaft

§ 41.

Aufträge können im Wege einer Innovationspartnerschaft vergeben werden, wenn ein Bedarf nach einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung besteht, der nicht durch den Erwerb von bereits auf dem Markt verfügbaren Waren, Bau- oder Dienstleistungen befriedigt werden kann.

Schlagworte

Bauleistung

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206742

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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