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§ 38 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Wahl der elektronischen Auktion

§ 38.

Aufträge können im Wege einer elektronischen Auktion vergeben werden, wenn bei der Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, bei der Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung gemäß § 155 Abs. 7 oder bei der Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems die Spezifikationen des Auftrages in der Ausschreibung eindeutig und vollständig beschrieben sind. Die Auktion kann sich nur auf Angebotsteile beziehen, die in eindeutiger und objektiv nachvollziehbarer Weise so quantifizierbar sind, dass sie in Zahlen oder in Prozentangaben darstellbar sind. Bau- oder Dienstleistungsaufträge, die geistige Leistungen – wie etwa die Planung von Bauwerken – zum Gegenstand haben, können nicht Gegenstand einer elektronischen Auktion sein.

Schlagworte

Bauauftrag

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206739

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