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§ 300 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertiefte Angebotsprüfung

§ 300.

(1) Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.

(2) Der Sektorenauftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen, wenn

  1. 1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, oder
  2. 2. begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40207001

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