Verwendung des CPV
§ 30.
Bei der Durchführung von Vergabeverfahren und für die Erstellung von Statistiken hat der öffentliche Auftraggeber die jeweils aktuellen Bezeichnungen und Codes des CPV zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes, für Bekanntmachungen, für die Beschreibung des Auftragsgegenstandes und für die Erstellung des Vergabevermerkes.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40206731
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