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§ 283 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Dialogphase

§ 283.

(1) Der Sektorenauftraggeber führt mit den Teilnehmern einen Dialog mit dem Ziel, die Lösung oder die Lösungen zu ermitteln, mit der oder mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen am besten erfüllt werden können. Bei diesem Dialog kann der Sektorenauftraggeber mit den Teilnehmern alle Aspekte des Auftrages erörtern und gegebenenfalls aufgrund der Erörterungen seine in der Ausschreibung festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen anpassen. Eine Anpassung ist allen Teilnehmern am Dialog bekannt zu geben.

(2) Der Sektorenauftraggeber hat sicherzustellen, dass alle Teilnehmer am Dialog gleich behandelt werden. Er darf Informationen nicht in diskriminierender Weise weitergeben, sodass bestimmte Teilnehmer gegenüber anderen Teilnehmern begünstigt werden können. Der Sektorenauftraggeber darf Lösungen, Teile von Lösungen oder vertrauliche Informationen eines Bewerbers oder Teilnehmers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmer weitergeben. Diese Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden.

(3) Der wettbewerbliche Dialog kann in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen durchgeführt werden. Der Sektorenauftraggeber kann die Zahl der zu erörternden Lösungen anhand der Zuschlagskriterien während der Dialogphase verringern. Der Sektorenauftraggeber hat jene Teilnehmer, deren Lösungen nicht weiter berücksichtigt werden, unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung von dieser Entscheidung zu verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, soweit die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

(4) Der Sektorenauftraggeber hat jeden verbliebenen Teilnehmer auf dessen Verlangen unverzüglich, jedenfalls aber binnen 15 Tagen nach Einlangen des Ersuchens, über Verlauf und Fortschritt des Dialoges zu informieren.

(5) Der Sektorenauftraggeber setzt den Dialog so lange fort, bis er die Lösung oder die Lösungen ermittelt hat, die zur Erfüllung seiner Bedürfnisse und Anforderungen am besten geeignet ist oder sind. In der Schlussphase des Dialoges kann der Sektorenauftraggeber den Dialog auch nur mit einem Teilnehmer führen.

(6) Der Sektorenauftraggeber hat den Abschluss der Dialogphase und die Grundzüge der ausgewählten Lösung oder Lösungen den verbliebenen Teilnehmern unverzüglich bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206984

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