vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 246 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Verkürzte Angebotsfrist im beschleunigten offenen Verfahren bei Dringlichkeit

§ 246.

Die Angebotsfrist im offenen Verfahren kann auf 15 Tage verkürzt werden, sofern wegen einer vom Sektorenauftraggeber hinreichend begründeten Dringlichkeit die Einhaltung der Fristen gemäß den §§ 243 bis 245 nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206947

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)