Verkürzte Angebotsfrist im beschleunigten offenen Verfahren bei Dringlichkeit
§ 246.
Die Angebotsfrist im offenen Verfahren kann auf 15 Tage verkürzt werden, sofern wegen einer vom Sektorenauftraggeber hinreichend begründeten Dringlichkeit die Einhaltung der Fristen gemäß den §§ 243 bis 245 nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40206947
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