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§ 237 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2019

Bekanntgaben in Österreich

§ 237.

(1) Ein Sektorenauftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens, dessen Auftragswert oder Wertumfang oder Summe der Preisgelder mindestens 50 000 Euro beträgt, jeden vergebenen Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Kerndaten für Bekanntgaben verweist; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden und deren Auftragswert 50 000 Euro nicht erreicht. Der Sektorenauftraggeber hat die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndaten für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung, nach Abschluss der Rahmenvereinbarung bzw. nach Abschluss des Ideenwettbewerbes zu erfolgen.

(2) Abweichend zu Abs. 1 letzter Satz kann der Sektorenauftraggeber

  1. 1. besondere Dienstleistungsaufträge und
  2. 2. Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben worden sind,
  1. gleichzeitig spätestens 30 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Abs. 1 bekannt geben.

(3) Abweichend zu Abs. 1 dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe, den Abschluss von Rahmenvereinbarungen oder das Ergebnis eines Ideenwettbewerbes dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.

(4) Bei Dienstleistungsaufträgen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung können die Angaben zu Art und Menge der Dienstleistungen unbeschadet des Abs. 3 auf folgende Angaben beschränkt werden:

  1. 1. die Angabe „FuE-Dienstleistungen“, sofern der Auftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 206 Abs. 1 Z 2 vergeben wurde, oder
  2. 2. jene Angaben, die in der Bekanntmachung enthalten waren.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206938

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