vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 209 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems

§ 209.

Aufträge können aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern das dynamische Beschaffungssystem gemäß den §§ 322 und 323 eingerichtet und betrieben wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206910

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)