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§ 182 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Kauf von Straßenfahrzeugen durch Betreiber von öffentlichen Personenverkehrsdiensten

§ 182.

Wenn ein Sektorenauftraggeber einer Einrichtung, die kein Auftraggeber im Sinne des § 4 Abs. 1 bzw. der §§ 167 bis 169 ist, einen Dienstleistungsauftrag über die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten auf der Straße gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vergibt, so muss in dem Vertrag zwischen Sektorenauftraggeber und betreffender Einrichtung bestimmt sein, dass letztere beim Kauf von Straßenfahrzeugen im Oberschwellenbereich die Bestimmungen des § 265 sinngemäß anzuwenden hat.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206883

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