Häfen und Flughäfen
§ 175.
Sektorentätigkeiten im Bereich von Häfen und Flughäfen sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zweck der Bereitstellung von Flughäfen, See- oder Binnenhäfen und anderen Verkehrsendeinrichtungen für Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschifffahrtsverkehr.
Schlagworte
Seehafen, Luftverkehr, Seeverkehr
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40206876
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)