Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen
§ 158.
(1) Bei einfachen elektronischen Auktionen sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.
(2) Während der Auktion ist jedem Bieter vom öffentlichen Auftraggeber unverzüglich jedenfalls der aktuell niedrigste Preis und die aktuelle Positionierung aller Angebote unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Darüber hinaus können auch andere Informationen als der aktuell niedrigste Preis, wie etwa die Anzahl der Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase, unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
(3) Der Zuschlag ist unter Berücksichtigung der zuletzt abgegebenen Angebote der zuletzt an der Auktion beteiligten Bieter dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40206859
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