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§ 133 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Öffnung der Angebote

§ 133.

(1) Angebote sind nach Ablauf der Angebotsfrist zu öffnen. Die Öffnung von Papierangeboten hat beim offenen und beim nicht offenen Verfahren durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des öffentlichen Auftraggebers besteht. Bei Verhandlungsverfahren ist das Ergebnis der Öffnung geheim zu halten.

(2) Vor dem Öffnen eines Angebotes ist festzustellen, ob

  1. 1. das Angebot fristgerecht eingelangt ist und
  2. 2. kein unbefugter Zugriff erfolgte bzw. bei Papierangeboten, ob es ungeöffnet ist.

(3) Die geöffneten Angebote sind auf ihre Vollständigkeit und die Erfüllung der sonstigen Formerfordernisse gemäß den Anforderungen in der Ausschreibung zu prüfen. Bei Papierangeboten sind alle bei der Öffnung des Angebotes vorliegenden Teile während der Angebotsöffnung von der Kommission so eindeutig zu kennzeichnen, dass ein nachträgliches Auswechseln feststellbar wäre.

(4) Der öffentliche Auftraggeber kann beim offenen und beim nicht offenen Verfahren eine Öffnung der Angebote unter Beteiligung der Bieter vornehmen. In diesem Fall ist allen Bietern die Möglichkeit zu bieten, an der Öffnung teilzunehmen.

(5) Der öffentliche Auftraggeber hat über die Öffnung der Angebote beim offenen und beim nicht offenen Verfahren ein Protokoll zu verfassen, das folgende Angaben zu den einzelnen Angeboten zu enthalten hat:

  1. 1. Name und Geschäftssitz des Bieters,
  2. 2. der Gesamtpreis oder der Angebotspreis mit Angabe des Ausmaßes allfälliger Nachlässe und Aufschläge und, wenn die Vergabe in Losen oder für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vorgesehen waren, auch die Lospreise sowie die Variantenangebotspreise,
  3. 3. wesentliche Erklärungen des Bieters,
  4. 4. sonstige im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien als dem Preis relevante in Zahlen ausgedrückte Bieterangaben, deren Bekanntgabe in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt wurde,
  5. 5. Vermerke über offensichtliche Angebotsmängel und
  6. 6. Geschäftszahl des Verfahrens sowie gegebenenfalls die Namen der Kommissionsmitglieder.

(6) Nach Abschluss der Öffnung sind die Angebote so zu verwahren, dass sie Unbefugten unzugänglich sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206834

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