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§ 102 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Nutzung von elektronischen Katalogen

§ 102.

In der Ausschreibung ist anzugeben, ob Angebote in Form eines elektronischen Kataloges abzugeben sind oder ob Angebote einen elektronischen Katalog beinhalten müssen. Ist dies der Fall, sind in der Ausschreibung jedenfalls die technischen Spezifikationen und erforderlichen Formate des elektronischen Kataloges anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206803

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