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§ 100 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr

§ 100.

(1) Die Ausschreibung darf keine Bestimmungen über den Zahlungstermin oder die Entschädigung für die Betreibungskosten enthalten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des § 459 Abs. 2 und 5 UGB sind.

(2) Der öffentliche Auftraggeber kann in der Ausschreibung eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf 30 Tage nicht übersteigen, außer

  1. 1. es ist aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt oder
  2. 2. die überwiegende Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers oder der Organisationseinheit, für die das Vergabeverfahren durchgeführt wird, besteht in der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen.

(3) Der öffentliche Auftraggeber kann in der Ausschreibung Angaben über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung treffen. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf grundsätzlich 30 Tage ab Erbringung der Leistung nicht übersteigen. Davon abweichende Festlegungen des öffentlichen Auftraggebers sind nur zulässig, wenn diese für Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welchen Auftragsgegenstand es sich handelt.

(4) Die Ausschreibung darf keine Angaben über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Einganges der Rechnung beim öffentlichen Auftraggeber beinhalten.

(5) Der öffentliche Auftraggeber darf in der Ausschreibung keinen Verzugszinssatz festlegen, dessen Höhe den in § 456 UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet.

(6) Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 nicht berührt.

Schlagworte

Abnahmeverfahren

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206801

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