Zustellungen
§ 82.
Soweit dem Bundesverwaltungsgericht die im Konzessionsvergabeverfahren bekannt gegebene elektronische Adresse einer Partei bekannt ist oder soweit dem Bundesverwaltungsgericht von der betreffenden Partei eine elektronische Adresse bekannt gegeben worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht schriftliche Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
20010294
Dokumentnummer
NOR40206641
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